Satzung des Rock for Tolerance e.V.

Stand: 15.02.2023

Präambel

  1. Der Verein ist dem humanitären Menschenbild verpflichtet, der Basis für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein unterstützt Initiativen und Projekte in Hann. Münden und Umgebung, die von Armut, Ausgrenzung und Isolation betroffenen Menschen helfen, sich der Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Völkerverständigung, der Jugend- oder Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens verschrieben haben. Steuerbegünstigte Körperschaften, die sich dieser Zielsetzung verpflichtet fühlen, können Anträge auf finanzielle Förderung durch Rock for Tolerance stellen.

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Rock for Tolerance e. V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 34346 Hann. Münden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege, der Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck unmittelbar selbst verwirklichen, insbesondere durch die Durchführung von Benefizkonzerten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Finanzkommission erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Finanzkommission

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.
  2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden. Die Nichtaufnahme ist gerichtlich nicht anfechtbar.
  3. Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    – Austritt
    – Ausschluss
    – Tod
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich verstoßen hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Benachrichtigung gilt auch die Zustellung per elektronischer Post (E-Mail) an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse, sofern das Mitglied eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet hat.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstandes oder deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen/e Versammlungsleiter/in.
  3. Die Mitglieder der Finanzkommission haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch eine/n von der Mitgliederversammlung gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
  5. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Das Verfahren der Einberufung entspricht dem in Absatz 1 genannten Verfahren. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung anders bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Sollte ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragen, wird geheim abgestimmt.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Insbesondere sind die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben.
    2. Beschlussfassung über die Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen.
    3. Beschlussfassung über die Kriterien der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 und 6 der Satzung.
    4. Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes, des Finanzvorstands (zugleich Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden) und der/des Schriftführerin/Schriftführers sowie bis zu acht Beisitzer/innen.
    5. Wahl mindestens zweier Kassenprüfer.
    6. Beschlussfassung über die Jahresabrechnung.
    7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
    8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    10. Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins. Sollte diese Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist der Vorstand innerhalb von 14 Tagen verpflichtet, eine Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 einzuberufen. Diese kann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem Finanzvorstand (zugleich Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden), der/dem Schriftführerin/Schriftführer sowie bis zu acht Beisitzern/innen.
  2. Der Vorstand hat eine Amtsperiode von vier Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  4. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, der Finanzvorstand und die/der Schriftführer/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
  5. Der Vorstand definiert seine interne Aufgabenverteilung untereinander. Hierzu kann er sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  8. Der Vorstand tritt auf Einladung der/des Vorsitzenden so oft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Anfrage von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.
  9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.
  10. Die Mitglieder der Finanzkommission haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein.
  4. Der Vorstand stellt die Jahresabrechnung auf und leitet diese ggf. zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer/innen weiter.
  5. Der Vorstand bestimmt über die Zusammensetzung der Finanzkommission.

§11 Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder der Finanzkommission werden vom Vorstand bestimmt.
  3. Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n, dessen/deren Aufgaben insbesondere die Aufbereitung der vorliegenden Anträge zur Abstimmung durch die Mitglieder der Finanzkommission sowie die Durchführung des Abstimmverfahrens sind.
  4. Die Mitglieder der Finanzkommission, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Nicht-Vereinsmitglieder sollen insbesondere einen guten Überblick über die Sozialarbeit in Hann. Münden und Umgebung haben sowie über Kenntnisse der Bedürftigkeit der Menschen verfügen.
  5. Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt zwei Jahre. Sie bleibt solange im Amt bis eine neue Finanzkommission gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Finanzkommission tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Alternativ kann eine schriftliche Abstimmung oder ein vergleichbares Online-Verfahren durchgeführt werden.
  7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
  8. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission oder der Alternativen aus Absatz 6 teilzunehmen.

§ 12 Aufgaben der Finanzkommission

  1. Die Finanzkommission prüft die beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendung von Mitteln und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen und trifft eine Entscheidung über die Zuwendung der Mittel.
  2. Über die Vorschläge soll die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen. Dem Vorstand steht ein absolutes Vetorecht gegen die Entscheidung der Finanzkommission zu. Dieses ist insbesondere dann anwendbar, wenn Bedenken hinsichtlich der Satzungskonformität des Zuwendungszwecks bestehen.
  3. Die Finanzkommission überwacht die Verwaltung des durch Spenden und Zuweisungen durch den Verein für die Vergabe an steuerbegünstigte Körperschaften gemäß Punkt 2 der Präambel vorgesehene Vermögen. Dieses Vermögen ist getrennt von dem übrigen Vereinsvermögen zu verwalten. Hierzu ist mindestens eine Separierung in der Buchführung, idealerweise aber eine Führung auf einem gesonderten Bankkonto vorzusehen. Die Verwaltung ist durch den Finanzvorstand vorzunehmen.
  4. Die Mitglieder der Finanzkommission definieren ihre internen Abläufe und Kompetenzen. Hierzu kann die Finanzkommission sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1, Nr. 9 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt, sind die/der Vorsitzende des Vorstandes und deren/dessen Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Satz 1 genannten Zwecke.

§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich Hann. Münden.

§ 15 Verabschiedung der Satzung und Ermächtigung des Vorstands

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. April 2018 verabschiedet. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

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